§1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

Der Verein führt den Namen:

 

 

-         Verein der Vogelliebhaber Niedergrafschaft –

                     -  AZ – Ortsgruppe Uelsen -

 

 

Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

 

 

Der Verein der Vogelliebhaber Niedergrafschaft, AZ – Ortsgruppe Uelsen wurde am 24.04.1988 gegründet.

 

 

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

 1.

Die Pflege und Förderung der Vogelliebhaberei und Vogelzucht insbesondere durch Kleinvogelzucht (Kanarien, Sittiche, Exoten und Wildvögel) allgemein und durch den Vogelschutz.

 

 2.

Die Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder durch Wort und Schrift, um die Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen.

 

 3.

Das Interesse aller Volksschichten sowohl am Vogelschutz als auch für die Zucht und Haltung der Vögel zu wecken.

 

 4.

Die Kenntlichmachung aller im Verein gezüchteten Vögel durch Anlegen der vom DKB oder AZ anerkannten Fussringe in geschlossener Form.

 

 5.

Den Zusammenschluss aller Vogelzüchter und Liebhaber.

 

 6.

Das Interesse am Vogelschutz durch Anbringen von Nistkästen sowie einer gezielten Winterfütterung zu wecken.

 

 7.

Die Ausrichtung einer Vereinsausstellung für alle Zuchtrichtungen. Diese Ausstellung wird alljährlich durchgeführt.

 

 8.

Die Förderung der Vereinsausstellung durch Auszeichnungen für hervorragende Zuchterfolge.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein umfasst:

 

 

 a.

 ordentliche Mitglieder

 

 

 b.

 Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(Aufnahme mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten)

 

 

 c. Ehrenmitglieder

 

Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

 

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport und um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

 a.

durch Tod.

 

 b.

durch Austritt.

 

 

(Dieser ist dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen).

 

 c.

durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes.

 

 

1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

 

2. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr                            

    rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach              

    ergangener Mahnung erfolgt.

 

 

4. wegen Vereinsschädigenden Verhaltens.

 

Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb 10 Tagen beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

§4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 1.

Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.

 

 2.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.

 

 3.

 Jedes Mitglied hat für die Zeit eines Kalenderjahres den Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt bzw. beschlossen.

 

 4.

Jugendliche Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.

 

 5.

DKB und Spartengelder sind von dem Ringbezieher zu zahlen.

 

 6.

Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

 

 7.

Als Delegierter zu Verbandstagungen werden die Spesen vom Verein bezahlt. Höhe der Spesen nach Beschluss des Vorstandes.

 

 8.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

 9.

Kein Mitglied hat das Recht – ohne Genehmigung des Vereins die Tagespresse oder ein ordentliches Gericht anzurufen, soweit dies Vereinsangelegenheiten betrifft.

 

 10.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen einzuhalten, die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse zu folgen und die Ziele des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.

 

 11.

Sportliche und züchterische Geselligkeit zu pflegen.

 

 12.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände peinlichst zu pflegen und kleine Schäden zu beseitigen.

 

 13.

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die freilebenden Vögel zu schützen, Futterplätze aufzustellen, sowie Winterfütterungen durchzuführen. Zu dieser Aktion sollten sich alle Mitglieder verpflichtet fühlen.

 

 14.

Jedes Mitglied sollte nach Möglichkeit die angegebenen Versammlungen besuchen. Kann er dieses nicht, sollte er sich bei einem teilnehmenden Mitglied entschuldigen. Beim Fernbleiben der Versammlungen ist jedes Mitglied verpflichtet, sich über die angesprochenen Themen zu informieren.

 

 

 

§5

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§6

 

Verbandszugehörigkeit

 

 

 

 

          Der Verein der Vogelliebhaber Niedergrafschaft –

                       - AZ – Ortsgruppe Uelsen -

 

 

 ist dem   „ Vogelschutz- u. Zuchtverband Münsterland – Emsland e.V.“ (Kurzwort VME)

 

 

dem               „ Deutschen Kanarienzüchterbund e. V.“ (Kurzwort DKB)

 

 

und der        „ Vereinigung für Artenschutz. Vogelhaltung und Vogelzucht e.V. (Kurzwort AZ)

 

 

               Der Verein ist unter die : VME Nr. 23, Vereins Nr. 47 im Landesverband

 

 

                          und der       AZ – Ortsgruppennummer 391     registriert.

 

Organe des Vereins                         7

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

 

 1.

Die Jahreshauptversammlung

 

 2.

Die Mitgliederversammlungen (Züchtertreffen, in der Regel einmal im Monat)

 

 3.

Der geschäftsführende Vorstand            

- dem ersten Vorsitzenden

 

 

er besteht aus:

- dem zweiten Vorsitzenden

 

 

 

- dem Geschäftsführer

 

 

 

- dem Schriftführer

 

 

 

- dem Kassenwart

 

 4.

Der erweiterte Vorstand

- dem zweiten Schriftführer

 

 

er besteht aus:

- dem zweiten Kassenwart

 

 

 

- dem Ringwart

 

 

 

- dem Jugendwart

 

 

 

- dem Gerätewart

 

 

 

- dem Vogelschutz-Obmann

 

 

 

- dem Pressewart

 

 

 

- dem Fachgruppenleiter der Sparte:

 

 

 

-

Farbkanarien

 

 

 

-

Positurkanarien

 

 

 

-

Mischlinge

 

 

 

-

Cardueliden

 

 

 

-

Exoten

 

 

 

-

Sittiche

 

 

 

-

Rahmenschau

 

Der Vorstand wird alle zwei (2) Jahre neu gewählt.

Der geschäftsführende Vorstand bei geraden Jahren z.B. im Jahre 2016, 2018, 2020 u.s.w.

Der erweiterte Vorstand bei ungeraden Jahren z.B. im Jahre 2015, 2017, 2019 u.s.w.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist wer die einfache Mehrheit erhält.

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen, wenn eine ausreichende Entschuldigung vorliegt und die Gewähr zur Annahme der Wahl gegeben ist.

 

Die Wahlen erfolgen auf der Jahreshauptversammlung.

 

Die Wahl kann mündlich oder schriftlich (offen oder geheim) durchgeführt werden. Eine geheime Wahl wird erforderlich, wenn ein (1) Mitglied der Versammlung dies verlangt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Bis dahin führt sein Stellvertreter die Geschäfte.

 

Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

 

 

§7 – 1 a

 

Jahreshauptversammlung

 

Alljährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Tageszeitung erfolgen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

 

Der Jahreshauptversammlung obliegen:

 

 1.

Feststellung der Anwesenden.

 

 2.

Feststellung der Beschlussfähigkeit.

 

 3.

Verlesen des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.

 

 4.

Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Berichts des Kassenwartes sowie der Kassenprüfer.

 

 

Berichte der Fachgruppenleiter.

 

 5.

Entlastung des gesamten Vorstandes.

 

 6.

Wahl eines neuen Vorstandes.

 

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

 

 

Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

 

 7.

Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 8.

Jede Änderung der Satzung.

 

 9.

Entscheidung über eingereichte Anträge.

 

 10.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 11.

Auflösung des Vereins (siehe auch § 10 dieser Satzung)

 

 

Eine ausserordentliche Jahreshauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer ausserordentlichen Jahreshauptversammlung beschliessen.

 

 12. Beitragsfestsetzung

 

Jede ordnungsgemäss anberaumte (ordentliche oder ausserordentliche) Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.

 

Sie beschliesst über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

Über die Jahreshauptversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§7 – 1 b

 

 

Mitgliederversammlungen (Züchtertreffen)

 

Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Die Einberufung erfolgt durch den am Jahresanfang zu erstellenden Versammlungsplan, welcher jedem Mitglied ausgehändigt werden muss.

 

§7 – 1 c

 

Aufgaben des Vorstandes

 

1. Vorsitzender:

Der Vorsitzende hat die Pflicht, in engster Zusammenarbeit mit allen Vorstandsmitgliedern dafür Sorge zu tragen, dass die gesteckten Ziele des Vereins im Interesse der Mitglieder verwirklicht werden. Des Weiteren sind von ihm die Beschlüsse der Versammlungen durchzuführen bzw. zu überwachen.

 

2. Vorsitzender:

Der zweite Vorsitzende hat alle Aufgaben des ersten Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit (Verhinderung) wahrzunehmen.

 

 

3. Geschäftsführer:

Der Geschäftsführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu erledigen. Ferner hat er eine Mitgliederkartei zu führen. In Abwesenheit des Ersten u. Zweiten Schriftführers hat er bei Versammlungen ein Protokoll zu führen.

 

4. Schriftführer:

Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen, die eine wörtliche Wiedergabe aller Anträge und Beschlüsse enthalten muss. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

5. Kassenwart:

Der Kassenwart führt die Kasse unter Beachtung folgender Richtlinien:

 

 

Alle Ein. – und Ausgänge sind in ein Kassenbuch genau und übersichtlich einzutragen. Sämtliche Buchungen sind durch nummerierte Belege (Rechnungen, Quittungen, Zahlkartenabschnitte usw.) auszuweisen. Kassenbewegungen dürfen nur vom 1. Kassenwart und vom 1. Vorsitzenden vorgenommen werden.

 

§8

 

Satzungsänderungen

 

 

 

 

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

 

§9

 

Auszeichnungen

 

Vorschläge über evtl. Auszeichnungen von Vereinsmitgliedern kann jedes Mitglied machen. Die Entscheidung über eine Vergabe einer Auszeichnung trifft der geschäftsführende Vorstand. Über die Ernennung zu Ehrenmitglied (auch Ehrenvorsitzenden) entscheidet die Jahreshauptversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

 

 1.
Vereinsehrennadel in Silber mit Silberkranz

 

 

  1. Hat sich ein Vereinsmitglied über einen längeren Zeitraum besonders verdient gemacht

          zum Wohle des Vereins, kann schon nach 5 jähriger Mitgliedschaft eine Ehrennadel

         verliehen werden

      2. nach 15 jähriger Mitgliedschaft.

 

 2.
Vereinsehrennadel in Silber mit Goldkranz

 

 

Nach 25 jähriger Mitgliedschaft kann eine Ehrennadel in Silber mit Goldkranz verliehen werden.

 

 3.
Vereinsehrennadel in Gold mit Goldkranz

 

 

     a) Bei 40 jähriger Mitgliedschaft kann eine Ehrennadel in Gold mit Goldkranz mit der Jahreszahl „40“ verliehen werden.

      b) Bei 50 jähriger Mitgliedschaft kann eine Ehrennadel in Gold mit Goldkranz mit der Jahreszahl „50“ verliehen werden.

 

 

 4.

Bei 60 jähriger Mitgliedschaft kann, auf Vorschlag der Mitglieder oder des Vorstandes, eine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgen. Die Entscheidung trifft die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 5.
Ehrenmitglied

 

 

Mitglieder, die die Voraussetzung nach § 4 (60jährige Mitgliedschaft) nicht erfüllen, können auf Vorschlag der Mitglieder oder des Vorstandes auch zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 6.
Ehrenvorsitzender

 

 

Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss auf der Jahreshauptversammlung. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und haben das Recht, an Vorstandssitzungen und Versammlungen beratend teilzunehmen. Die Ernennung kann nur unmittelbar nach Ablösung des Vorsitzenden erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt darf dieses nicht mehr nachgeholt werden.

 

 7.

Besondere Ehrung

Der geschäftsführende Vorstand kann zu besonderen Anlässen oder außergewöhnlichen Leistung Ehrungen und Auszeichnungen beschließen.

 

§ 10

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DS GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77    DS GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§11

 

 

Auflösung des Vereins

 

 

 1.

Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, die ausschliesslich zu diesem Zweck zusammentritt.

 

 

 2.

Die Einberufung einer solchen Jahreshauptversammlung, mit einer Einberufungsfrist von

4 (vier) Wochen, darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wird.

 

 

 3.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine zweite außerordentliche Jahreshauptversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

 

 

 4.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Uelsen zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für den Vogelschutz zu verwenden hat.

 

 

§12

 

 

Teilung des Vereins

 

 

 1.

Eine Teilung des Vereins ist nur analog § 10, Ziffer 1 bis 4 möglich

 

 

 2.

Das vorhandene Vereinsvermögen und vorhandene Geräte etc. sind im Verhältnis

50 % zu 50 % aufzuteilen.

 

 

Ziffer 2. § 11 tritt automatisch in Kraft, wenn nach Ziffer 4 § 10 die Teilung mit ¾ Mehrheit       beschlossen wurde.

 

 

§13

 

 

Fussringbestellung

 

 

Es ist strengstens verboten, Fussringe über einen zweiten DKB – Verein oder DKB- Verband zu beziehen.

 

 

§14

 

 

Bundesartenschutzverordnung

 

 

Das niedersächsische Naturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung in der jeweils gültigen Form sind zu beachten.

 

 

§15

 

Allgemeine Ausstellungsrichtlinien

 

 1.

Alle zur Ausstellung kommenden Vögel müssen in einem sauberen, vom DKB oder AZ anerkannten Käfig eingeliefert werden.

 

 2.

Der Ausstellungsleiter hat für die Betreuung der Preisrichter Sorge zu tragen

 

 3.

Während der Bewertungszeit haben nur Personen mit ausdrücklicher Genehmigung der Schauleitung zutritt.

 

 4.

 Pokale und andere Zuwendungen sind vom Verein nach besten Wissen und Gewissen gerecht zu vergeben. Ausgenommen sind solche Pokale, die zweckgebunden gestiftet werden.

 

 

 5.

Bei Kollektionen dürfen nur DKB oder AZ Ringe angelegt sein, dass heißt innerhalb der geschlossenen Kollektionen dürfen keine gemischten Ringe erscheinen. Tauchen dennoch Kollektionen mit gemischten Ringen auf, sind diese - ak – zu stellen.

 

 6.

Alle zur Ausstellung kommende Vögel, außer X - Klasse, müssen geschlossen mit den vom DKB oder AZ anerkannten Ringen beringt sein. Die Ringe müssen so klein gewählt werden, dass sie einem erwachsenen Vogel nicht abgezogen werden können. Wer an geschlossenen Ringen oder dem Vogel, gleichgültig aus welchen Gründen, Veränderungen (Manipulationen) vornimmt, muss mit Ausschluss rechnen.

 

 7.

Alle nicht selbstgezüchteten bzw. unberingte Vögel werden einer offenen Klasse

(X – Klasse) zugeordnet, die nicht in die Wertung zu den später genannten Preisen kommen.

 

9.

 

Bei der Einlieferung der Vögel zur Ausstellung, müssen die Angaben auf den Einlieferungsscheinen beachtet werden.

Zu den VM-Pokalen erhält jede Sparte zusätzliche Pokale vom Verein zur Verfügung gestellt. Die Sparten entscheiden über die Vergabe.

Folgender Schlüssel wird angewandt: ab 40 Vögel 1 Pokal, ab 80 Vögel 2 Pokale, usw.

Zugrunde gelegt wird die Anzahl der Vögel vom Vorjahr.

 

 10.

Die einzelnen Sparten erhalten :

 

 

 

für   6 ausgestellte Vögel 1 Medaille

 

 

 

für 12 ausgestellte Vögel 2 Medaillen

 

 

 

für 18 ausgestellte Vögel 3 Medaillen usw.

 

 

 

Der Vereinsmeister erhält zu dem Vereinspokal keine zusätzliche Vereinsmedaille.

Bedingung für die Vergabe des Vereinsmeisterpokals ist, dass mindesten acht (8) Vögel ausgestellt sind. Bei Jugendlichen reichen vier (4) ausgestellte Vögel.

Durch Unterzeichnung des Anmeldeformulars, erklärt sich der Aussteller/in damit einverstanden, dass sein/ihr Name, Telefonnummer, Ausstellungsergebnisse und evtl. Fotos im Katalog und in Medien veröffentlich werden dürfen. Bei nicht Einverständnis muss der Aussteller/in, bei Abgabe des Anmeldeformulars, dem schriftlich beim Vorstand widersprechen

 

 

 

 

 

Vereinsatzung vom 24.04.1988

Geändert laut Beschluss der Jahreshauptversammlung: 1989, 1993, 1995, 1997, 2000, 2002, 2005, 2015, 2016, 2019